Page 112 - SCHULPROGRAMM 2015-16
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Art. 6
Verlauf der Sitzung
Die/Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor, beruft diese ein und stellt die Beschlussfähigkeit
fest.
Die Schlichtungskommission überprüft den Rekurs auf seine Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit
hin und weist ihn gegebenenfalls in den vom Art. 9 Abs. 11 des Transparenzgesetzes (LG vom
22.10.1993 Nr.17) zurück.
Bei sämtlichen Rekursen hört die Schlichtungskommission die Parteien an.
Die Schlichtungskommission entscheidet von Fall zu Fall, ob auch weitere Personen angehört
werden.
Nach Abschluss der Anhörungsphase eröffnet die/der Vorsitzende unter Ausschluss der Parteien
die Diskussion.
Die Schlichtungskommission unternimmt einen Schlichtungsversuch zwischen den Parteien, mit
dem Ziel eine einvernehmliche Lösung des konkreten Falles herbeizuführen. Bei Rekursen
gegen Disziplinarmaßnahmen kann die verhängte Disziplinarmaßnahme im Einvernehmen
zwischen den Parteien bestätigt, reduziert oder in eine andere Disziplinarmaßnahme bzw.
alternative Maßnahme umgewandelt werden.
die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens drei Mitglieder der
Schlichtungskommission anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der
Anwesenden, die sich nicht der Stimme enthalten dürfen, gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
Nach der Abstimmung stellt die/der Vorsitzende das Ergebnis fest und gibt es bekannt.
Die Entscheidung sowie die Begründung werden unverzüglich schriftlich formuliert und von den
Mitgliedern der Schlichtungskommission unterschrieben. Die Schule sorgt für die Mitteilung der
Entscheidung an die Betroffenen.
Die Sitzungen der Schlichtungskommission sind nicht öffentlich.
Art. 7
Protokollierung
Der Protokollführer/Die Protokollführerin fasst die Sitzungsprotokolle ab. In den Protokollen
werden Ort und Zeitpunkt der Sitzung, die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder,
die Tagesordnungspunkte der Sitzung, die Abstimmungsergebnisse und deren Begründung
angeführt.
Die Sitzungsprotokolle werden von der/dem Vorsitzenden und vom Protokollführer
unterzeichnet. Sie bedürfen keiner weiteren Genehmigung.
Jedes Mitglied kann formelle Berichtigungen oder Präzisierungen der Erklärungen, die es im
Laufe der Sitzungen abgegeben hat, verlangen, welche von der Sekretärin, nach vorheriger
Genehmigung durch die/den Vorsitzenden angebracht werden.
Das Protokoll wird den Mitgliedern innerhalb von vierzehn Tagen nach der Sitzung übermittelt
und in die entsprechende Sammlung aufgenommen.
Art. 8
Öffentlichkeit der Akten
Protokolle werden nicht veröffentlich und können nur von direkt betroffenen Personen eingesehen
werden. Die Aushändigung einer Kopie erfolgt nur nach einem schriftlichen Antrag.
Die Entscheidungen der Schlichtungskommission werden den direkt betroffenen schriftlich
mitgeteilt.