Page 112 - SCHULPROGRAMM 2015-16
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                                                              Art. 6
                                                   Verlauf der Sitzung
    Die/Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor, beruft diese ein und stellt die Beschlussfähigkeit
    fest.
    Die Schlichtungskommission überprüft den Rekurs auf seine Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit
    hin und weist ihn gegebenenfalls in den vom Art. 9 Abs. 11 des Transparenzgesetzes (LG vom
    22.10.1993 Nr.17) zurück.
    Bei sämtlichen Rekursen hört die Schlichtungskommission die Parteien an.
    Die Schlichtungskommission entscheidet von Fall zu Fall, ob auch weitere Personen angehört
    werden.
    Nach Abschluss der Anhörungsphase eröffnet die/der Vorsitzende unter Ausschluss der Parteien
    die Diskussion.
    Die Schlichtungskommission unternimmt einen Schlichtungsversuch zwischen den Parteien, mit
    dem Ziel eine einvernehmliche Lösung des konkreten Falles herbeizuführen. Bei Rekursen
    gegen Disziplinarmaßnahmen kann die verhängte Disziplinarmaßnahme im Einvernehmen
    zwischen den Parteien bestätigt, reduziert oder in eine andere Disziplinarmaßnahme bzw.
    alternative Maßnahme umgewandelt werden.
    die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens drei Mitglieder der
    Schlichtungskommission anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der
    Anwesenden, die sich nicht der Stimme enthalten dürfen, gefasst. Bei Stimmengleichheit
    entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
    Nach der Abstimmung stellt die/der Vorsitzende das Ergebnis fest und gibt es bekannt.
    Die Entscheidung sowie die Begründung werden unverzüglich schriftlich formuliert und von den
    Mitgliedern der Schlichtungskommission unterschrieben. Die Schule sorgt für die Mitteilung der
    Entscheidung an die Betroffenen.
    Die Sitzungen der Schlichtungskommission sind nicht öffentlich.

                                                              Art. 7
                                                      Protokollierung
    Der Protokollführer/Die Protokollführerin fasst die Sitzungsprotokolle ab. In den Protokollen
    werden Ort und Zeitpunkt der Sitzung, die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder,
    die Tagesordnungspunkte der Sitzung, die Abstimmungsergebnisse und deren Begründung
    angeführt.
    Die Sitzungsprotokolle werden von der/dem Vorsitzenden und vom Protokollführer
    unterzeichnet. Sie bedürfen keiner weiteren Genehmigung.
    Jedes Mitglied kann formelle Berichtigungen oder Präzisierungen der Erklärungen, die es im
    Laufe der Sitzungen abgegeben hat, verlangen, welche von der Sekretärin, nach vorheriger
    Genehmigung durch die/den Vorsitzenden angebracht werden.
    Das Protokoll wird den Mitgliedern innerhalb von vierzehn Tagen nach der Sitzung übermittelt
    und in die entsprechende Sammlung aufgenommen.

                                                              Art. 8
                                                Öffentlichkeit der Akten
Protokolle werden nicht veröffentlich und können nur von direkt betroffenen Personen eingesehen
werden. Die Aushändigung einer Kopie erfolgt nur nach einem schriftlichen Antrag.
Die Entscheidungen der Schlichtungskommission werden den direkt betroffenen schriftlich
mitgeteilt.
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