Page 113 - SCHULPROGRAMM 2015-16
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                                                              Art. 9
                    Spesenvergütung an die Schlichtungskommissionsmitglieder
Die Teilnahme an den Sitzungen wird nicht vergütet. Den Mitgliedern, die nicht am Sitzungsort
wohnen bzw. Dienst leisten, werden die Fahrtspesen im Ausmaß und zu den Bedingungen
rückvergütet, wie sie für die Landesbediensteten gelten.

                                                             Art. 10
                                                         Sitzungsort
Die Sitzungen der Schlichtungskommission finden im Professorenzimmer der Mittelschule „Vigil
Raber“ statt.

                                                             Art. 11
                                             Amtsdauer und Amtsverfall
Die Amtsdauer der Mitglieder der Schlichtungskommission beträgt drei Jahre. Bei Rücktritt oder
Amtsverfall werden diese Mitglieder vom zuständigen Gremium durch eine Zusatzwahl ersetzt.
Bleibt ein Mitglied drei Sitzungen unentschuldigt fern, wird es von der/dem Vorsitzenden schriftlich
verwarnt. Im Falle eines weiteren Fernbleibens wird es ersetzt.

                                                             Art. 12
                                                      Unvereinbarkeit
Neben den Fällen der Befangenheit, welche vom Artikel 30 des Landesgesetzes vom 22. Oktober
1993, Nr. 17 vorgesehen sind, gelten Lehrervertreter/Lehrervertreterinnen als befangen, wenn sie
dem Klassenrat der Klasse des Schülers/der Schülerin angehören, den/die die Disziplinarmaßnahme
betrifft, während Schüler- und Elternvertreter/-vertreterinnen als befangen gelten, wenn sie der
Klasse angehören oder Eltern eines Schülers/einer Schülerin der Klasse sind, die der Rekurs betrifft.
Im Falle von Befangenheit oder Abwesenheit der effektiven Mitglieder nehmen die gewählten
Ersatzmitglieder das Amt in der Schlichtungskommission wahr.

                                                             Art. 13
                                         Auslegung der Geschäftsordnung
Über die Auslegung der Geschäftsordnung sowie über sämtliche in der Geschäftsordnung nicht
ausdrücklich geregelte Abläufe, die während des Sitzungsverlaufs einer Klärung bedürfen,
entscheidet der/die Vorsitzende aufgrund der allgemeinen Bestimmungen über die Kollegialorgane
des Landes. Bei Widerspruch eines Mitglieds stimmt die Schlichtungs-Kommission unverzüglich und
öffentlich ab.
Abänderungen der Geschäftsordnung werden mit Stimmenmehrheit der Mitglieder aufgrund von
schriftlich eingebrachten Anträgen beschlossen.
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