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B) Geschäftsordnung der Schlichtungskommission

                                                              Art. 1
                                                   Anwendungsbereich
Laut Beschluss der Landesregierung vom 21. Juli 2003, Nr. 2523 werden durch die neue Schüler-
und Schülerinnencharta den schulinternen Schlichtungskommissionen sämtliche Funktionen der
früheren Landesschlichtungskommissionen übertragen.
Die vorliegende Geschäftsordnung regelt die Arbeitsabläufe der Schlichtungskommission für den
Schulsprengel Sterzing III.

                                                              Art. 2
                                                    Zusammensetzung
Die Schlichtungskommission setzt sich zusammen aus der Schuldirektorin, aus zwei Elternvertretern
und zwei Lehrervertretern, wobei für jede Kategorie die Vertretung der Grund- und Mittelschule
gewährleistet ist. Den Vorsitz führt ein Elternvertreter.

                                                              Art. 3
                                                             Vorsitz
Die/der Vorsitzende vertritt die Schlichtungskommission nach außen. Sie/Er ernennt unter den
Mitgliedern der Schlichtungskommission die Person, die sie/ihn im Falle von Abwesenheit,
Verhinderung oder Befangenheit ersetzt. Sollte auch das Ersatz-mitglied abwesend oder befangen
sein, führt das älteste Mitglied den Vorsitz.

                                                              Art. 4
                        Einberufung und Aufgaben der Schlichtungskommission
Die Schlichtungskommission wird auf Antrag der klagenden Partei von der/dem Vorsitzenden
einberufen, um obligatorische Gutachten abzugeben:
    über Beschlüsse der Klassenräte den Ausschluss eines Schülers/einer Schülerin oder andere
    Maßnahmen betreffend;
    über die Einwände der Schüler/der Schülerinnen oder jedes Betroffenen/jeder Betroffenen
    gegen Verletzungen der Schüler/Innencharta und der internen Schulordnung;
    mit Anfragen bezüglich Auslegung und Verletzungen der Charta.
Die Schlichtungskommission muss innerhalb von einer Woche nach Eingang der Klage
zusammentreten.
Für die Durchführung der Sekretariatsarbeiten der Schlichtungskommission sorgt die Schule.

                                                              Art. 5
                                                       Tagesordnung
    Die/Der Vorsitzende erstellt in Zusammenarbeit mit der Schuldirektorin die Tagesordnung
    aufgrund des eingereichten Rekurses bzw. der eingebrachten Anfrage.
    Die Arbeitsunterlagen, die zum Verständnis und zur Bewertung des jeweiligen Sachverhaltes
    notwendig sind, werden von der Schule in der Regel mit der Tagesordnung an die Mitglieder
    der Schlichtungskommission verschickt. In Ausnahmefällen können die Unterlagen kurzfristig
    vor Sitzungsbeginn verteilt werden.
    Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann zu Beginn der Sitzung auf Vorschlag der/des
    Vorsitzenden geändert werden.
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