Page 101 - Dreijahresplan
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    Das Protokoll wird per E-Mail an alle Grundschulstellen verschickt, bzw. liegt für die Mittelschule
    im Sekretariat zur Einsicht auf.
10.Spesenvergütung an die Ratsmitglieder
    Die Teilnahme an den Sitzungen wird nicht vergütet. Den Mitgliedern, die nicht am Sitzungsort
    wohnen bzw. Dienst leisten, werden die Fahrtspesen im Ausmaß und zu den Bedingungen
    rückvergütet, wie sie für die Landesbediensteten gelten.
11.Auslegung der Geschäftsordnung
    Über die Auslegung der Geschäftsordnung sowie über sämtliche in der Geschäftsordnung nicht
    ausdrücklich geregelten Abläufe, die während des Sitzungsverlaufs einer Klärung bedürfen,
    entscheidet der die Schulratspräsident/in.

Geschäftsordnung der Schlichtungskommission
                                                              Art. 1

                                                   Anwendungsbereich
Laut Beschluss der Landesregierung vom 21. Juli 2003, Nr. 2523 werden durch die neue Schüler-
und Schülerinnencharta den schulinternen Schlichtungskommissionen sämtliche Funktionen der
früheren Landesschlichtungskommissionen übertragen.
Die vorliegende Geschäftsordnung regelt die Arbeitsabläufe der Schlichtungskommission für den
Schulsprengel Sterzing III.

                                                              Art. 2
                                                    Zusammensetzung
Die Schlichtungskommission setzt sich zusammen aus der Schuldirektorin, aus zwei Elternvertretern
und zwei Lehrervertretern, wobei für jede Kategorie die Vertretung der Grund- und Mittelschule
gewährleistet ist. Den Vorsitz führt ein Elternvertreter.

                                                              Art. 3
                                                             Vorsitz
Die/der Vorsitzende vertritt die Schlichtungskommission nach außen. Sie/Er ernennt unter den
Mitgliedern der Schlichtungskommission die Person, die sie/ihn im Falle von Abwesenheit,
Verhinderung oder Befangenheit ersetzt. Sollte auch das Ersatz-mitglied abwesend oder befangen
sein, führt das älteste Mitglied den Vorsitz.
                                                              Art. 4
                        Einberufung und Aufgaben der Schlichtungskommission
Die Schlichtungskommission wird auf Antrag der klagenden Partei von der/dem Vorsitzenden
einberufen, um obligatorische Gutachten abzugeben:
? über Beschlüsse der Klassenräte den Ausschluss eines Schülers/einer Schülerin oder andere
    Maßnahmen betreffend;
? über die Einwände der Schüler/der Schülerinnen oder jedes Betroffenen/jeder Betroffenen
    gegen Verletzungen der Schüler/Innencharta und der internen Schulordnung;
? mit Anfragen bezüglich Auslegung und Verletzungen der Charta.
Die Schlichtungskommission muss innerhalb von einer Woche nach Eingang der Klage
zusammentreten.
Für die Durchführung der Sekretariatsarbeiten der Schlichtungskommission sorgt die Schule.
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