Page 99 - Dreijahresplan
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Regelung der Supplenzdienste, Bereitschaftsdienste und Auffüllstunden
(Siehe dazu Beschlüsse der L-Kollegien und LKV in geltender Fassung)
GS-MS: Jede Lehrperson ist verpflichtet, persönliche Verhinderungen und Abwesenheiten in der
Direktion zu melden. (schriftliches Ansuchen)
An den Grundschulen sind auch die Teamlehrpersonen zu informieren, damit keine Mängel in der
Aufsichtsverpflichtung entstehen.
Für jede Abwesenheit ist ein Ansuchen an die Direktion zu stellen. Für kürzere Abwesenheiten ist
vom Team (in der Grundschule) ein Vertretungsplan zu erstellen. Bei Abwesenheit wegen Krankheit
ist ab dem ersten Abwesenheitstag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
Für den Supplenzdienst an beiden Schulstufen gelten folgende Kriterien:
Zunächst werden die Bereitschaftsdienste eingesetzt;
Stundenguthaben wegen der kurzen Abwesenheiten werden ausgeglichen (Zeitausgleich);
Teamstunden an GS und MS werden umfunktioniert;
Auch Integrationslehrkräfte übernehmen die gesamte Klasse;
Grundschulehrpersonen, welche freie Stunden oder den freien Tag haben, springen ein, können
dann aber die Zeit durch das Streichen von Teamstunden ausgleichen oder um Bezahlung von
Überstunden ansuchen.
An den Grundschulen wird die Lehrperson bei einer Abwesenheit von mindestens fünf Tagen
ersetzt, an den Mittelschulen bei einer Abwesenheit von mindestens zehn Tagen.
Anstatt-Stunden: In der Regel erstellt die Schulleitung ein Programm für jene Lehrpersonen, die
wegen schulbegleitender Veranstaltungen Freistunden erhalten. Ansonsten müssen sogenannte
„Anstatt-Stunden“ innerhalb von 2 Monaten nachgeholt werden.
Geschäftsordnungen
Geschäftsordnung des Schulrates
1. Anwendungsbereich
Die vorliegende Geschäftsordnung regelt in Durchführung des Landesgesetzes Nr. 20 vom 8.
Oktober, Art. 7, die Ausführung der Tätigkeiten des Schulrates am Schulsprengel Sterzing III
2. Organe:
Die Organe des Schulrates sind
Der/die Präsident/in des Schulrates
Der Schulrat
3. Wahlen
Die Wahlen sind mit Schulratsbeschluss Nr. 17 vom 2. 10. 1996 geregelt (direktes Wahlsystem)
Wahl des Vorsitzenden
Innerhalb von vierzig Tagen nach der Verkündung der Gewählten beruft der Direktor den
Schulrat zur konstituierenden Sitzung ein. Der/die Vorsitzende des Schulrates wird aus den
Elternvertretern gewählt.
Die Wahl findet mit geheimer Stimmabgabe statt. Es gilt der/die Elternvertreter/in als gewählt,
der/die im ersten Wahlgang mindestens sieben Stimmen erhält. Im zweiten Wahlgang genügt
die relative Mehrheit der Wählenden. Bei Stimmengleichheit gilt der/die Ältere als gewählt.
Der/die zweitgewählte Elternvertreter/in fungiert als Stellvertreter/in in Abwesenheit des/der
Vorsitzenden.