Page 105 - SCHULPROGRAMM 2015-16
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LK-Be. Nr. 19, 2000
1. Die Erstellung, bzw. Genehmigung des Stundenplanes obliegt der Schulleitung.
2. Der Stundenplan muss schülerzentriert sein; die Bedürfnisse der Schüler stehen im
Vordergrund
3. Der Stundenplan muss nach pädagogisch- didaktischen Überlegungen angelegt sein, d.h. er soll
keine Fächergruppierungen nur in den ersten und letzten Stunden beinhalten; die
verschiedenen Fächer sollen möglichst gleichmäßig auf den Verlauf der Woche verteilt sein.
4. Bei der Stundenplangestaltung sollten die Möglichkeiten der offenen Klassen durch parallele
Fächeranordnung vorgesehen werden;
5. Der Stundenplan darf zu keiner Privilegierung unter den Lehrern führen, jeder hat erste und
letzte Stunden zu übernehmen;
6. Der freie Tag wird nach folgenden Gesichtspunkten gewährt:
Ausbildungsnotwendigkeiten
Lehrer an mehreren Schulen
Familiengründe
Dienstalter
7. Der freie Tag von Stützlehrer/Innen und Betreuer/Innen darf nicht zusammenfallen
8. Die Stundenverpflichtung wird bei vollem Lehrauftrag auf fünf Tage aufgeteilt, bei Teilzeit auf
mindestens drei Tage;
9. Bildungsurlaub und gewünschter freier Tag müssen nicht gleichzeitig Berücksichtigung
finden;
10. Bildungsurlaube müssen zu Schulbeginn terminlich festgelegt werden und dürfen während des
Schuljahres zu keiner notgedrungenen Stundenplanänderung führen.
11. Die Ausübung eines Zweitberufes darf die Stundenplangestaltung nicht beeinträchtigen;
12. Im übrigen gelten die Bestimmungen im LKV, Art. 5 vom 16. April 98 und Art. 4 des
Zusatzvertrages;
Grundschule:
1. Der Stundenplan muss schülerzentriert sein;
2. Der Stundenplan muss nach didaktisch pädagogischen Überlegungen angelegt sein:
keine Fächergruppierungen nur in den ersten oder letzten Stunden;
an einem Vormittag sollten sich nicht mehr als drei Fachlehrer in einer Klasse abwechseln;
ebenso sollten auch im Rahmen der Fachbereiche nach Möglichkeit nicht mehr als drei
Wechsel sein – um dies zu vermeiden, können Formen des Block- oder Epochenunterrichts
durchgeführt werden;
bei der Stundenplangestaltung sollten auch Möglichkeiten der offenen Klassen vorgesehen
werden durch parallele Fächeranordnung;
3. Der Stundenplan darf zu keiner Privilegierung unter den Lehrern führen – jeder hat erste und
letzte Stunden zu übernehmen;
4. Die Abdeckung von kurzfristigen Supplenzen durch Lehrer im Bereitschaftsdienst muss
gewährleistet sein;
5. Der freie Tag wird nach folgenden Gesichtspunkten gewährt:
Ausbildungsnotwendigkeiten
Lehrer an zwei Schulen
Familiengründe
Dienstalter;
6. Die Stundenverpflichtung wird bei vollem Lehrauftrag auf fünf Tage aufgeteilt.
7. Die Ausübung eines Zweitberufes darf die Stundenplangestaltung nicht beeinträchtigen.