Page 103 - SCHULPROGRAMM 2015-16
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Weitere Modalitäten im Hinblick auf die Bewertung des Verhaltens:
„Das Verhalten einer Schülerin/eines Schülers kann nur dann negativ bewertet werden, wenn
diese/r im betreffenden Schuljahr insgesamt mehr als fünfzehn Schultage von der Schule
ausgeschlossen wurde und auch nach diesem Schulausschluss bzw. diesen Schulausschlüssen
keine Verbesserung im Verhalten festgestellt wurde.“ (RS Nr.47 Art.15 Abs. 4)
In der Mittelschule wird die Betragensnote zehn nur dann vergeben, wenn der Schüler/die
Schülerin keine Eintragung im Klassenregister aufweist. Genauso erhält ein Schüler/eine
Schülerin bei drei persönlichen Registereintragungen pro Semester nicht mehr als die
Betragensnote 8.
7. Bescheinigung der erworbenen Kompetenzen
Am Ende der Grundschule und am Ende der Mittelschule erhalten die Schülerinnen und Schüler
eine Bescheinigung der erworbenen Kompetenzen. Diese wird der Kommission für die staatliche
Abschlussprüfung der Unterstufe übergeben die diese ergänzen kann.
Innerhalb des ersten Bewertungsabschnittes der 3. Kl. MS formuliert der Klassenrat den
Hinweis über die besonderen Stärken der Schülerinnen und Schüler, der als Orientierung für die
Schul- und Berufswahl dient. (Art.16,Abs.3 , RS 47 2009)
D) Allgemeine Hinweise zu den Bewertungskonferenzen
Die Bewertungskonferenzen werden laut Sitzungskalender abgehalten.
Jede Lehrperson muss den Beschluss des Lehrerkollegiums zur Bewertung kennen. (im Ordner
des Klassenrates )
Jedes Bewertungsgremium stellt ein „collegium perfectum“ dar, das heißt, alle Mitglieder
müssen anwesend sein, damit das Gremium beschlussfähig ist. Stimmenthaltungen sind nicht
gestattet. Die Mitarbeiter für Integration haben kein Stimmrecht.
Der Klassenvorstand bzw. die Koordinatorin des Teams leitet bei Abwesenheit der Direktorin die
Sitzung, kontrolliert das Protokoll (Sitzungsdatum, Anwesende, Ersatz; Unterschriften!!!) und
achtet darauf, dass alle Unterlagen vollständig in den Ordnern aufliegen.
Bei Schülern mit Funktionsdiagnose und Funktionsbeschreibung erfolgt die Bewertung aufgrund
differenzierter Zielsetzungen. Die einzelnen Fächer, in denen differenziert wurde, und die
Maßnahmen, die getroffen wurden müssen in den Klassenratsprotokollen aufscheinen. Auf dem
Schülerbogen kann man somit auf den Hinweis (§ 517/77 und Gesetz Nr. 3/1998) verzichtet
werden. Alle Entscheidungen über Fach- und Gesamturteile werden kollegial getroffen. Fach-
wie auch Gesamtbewertungen sind grundsätzlich als Vorschläge der einzelnen Lehrpersonen zu
betrachten. Nach erfolgter Abstimmung sind alle Mitglieder des Klassenrates für alle
Bewertungen gemeinsam verantwortlich.
In der Mittelschule werden die Register betreffend die Wahlpflicht- und Wahlfächer im
Sekretariat rechtzeitig vor den Vorkonferenzen (Achtung Unterschrift!) abgegeben. Der
Klassenvorstand nimmt diese Bewertungen in die Bewertungskonferenz auf wo diese in die
Abstimmung einfließen.
In der Grundschule werden die Bewertungen der Wahlpflicht- und Wahlfächer in der
Bewertungskonferenz bekannt gegeben und fließen in das Abstimmungsergebnis ein.
Die negativen Fachbewertungen müssen im Protokoll ausreichend begründet werden. Die
Begründungen müssen von den Lehrpersonen vorbereitet sein
Die Nichtversetzung eines Schülers/einer Schülerin muss vom Klassenrat stichhaltig und
sorgfältigst begründet werden.
Alle Mitglieder des Klassenrates sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis zu respektieren.