Page 95 - Dreijahresplan
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Art. 11
Amtsdauer und Amtsverfall
Die Amtsdauer der Mitglieder der Schlichtungskommission beträgt drei Jahre. Bei Rücktritt oder
Amtsverfall werden diese Mitglieder vom zuständigen Gremium durch eine Zusatzwahl ersetzt. Bleibt
ein Mitglied drei Sitzungen unentschuldigt fern, wird es von der/dem Vorsitzenden schriftlich verwarnt.
Im Falle eines weiteren Fernbleibens wird es ersetzt.
Art. 12
Unvereinbarkeit
Neben den Fällen der Befangenheit, welche vom Artikel 30 des Landesgesetzes vom 22. Oktober
1993, Nr. 17 vorgesehen sind, gelten Lehrervertreter/Lehrervertreterinnen als befangen, wenn sie
dem Klassenrat der Klasse des Schülers/der Schülerin angehören, den/die die Disziplinarmaßnahme
betrifft, während Schüler- und Elternvertreter/-vertreterinnen als befangen gelten, wenn sie der Klasse
angehören oder Eltern eines Schülers/einer Schülerin der Klasse sind, die der Rekurs betrifft.
Im Falle von Befangenheit oder Abwesenheit der effektiven Mitglieder nehmen die gewählten
Ersatzmitglieder das Amt in der Schlichtungskommission wahr.
Art. 13
Auslegung der Geschäftsordnung
Über die Auslegung der Geschäftsordnung sowie über sämtliche in der Geschäftsordnung nicht
ausdrücklich geregelte Abläufe, die während des Sitzungsverlaufs einer Klärung bedürfen, entscheidet
der/die Vorsitzende aufgrund der allgemeinen Bestimmungen über die Kollegialorgane des Landes. Bei
Widerspruch eines Mitglieds stimmt die Schlichtungs-Kommission unverzüglich und öffentlich ab.
Abänderungen der Geschäftsordnung werden mit Stimmenmehrheit der Mitglieder aufgrund von
schriftlich eingebrachten Anträgen beschlossen.