Page 94 - Dreijahresplan
P. 94
94
Nach Abschluss der Anhörungsphase eröffnet die/der Vorsitzende unter Ausschluss der Parteien die
Diskussion.
Die Schlichtungskommission unternimmt einen Schlichtungsversuch zwischen den Parteien, mit
dem Ziel eine einvernehmliche Lösung des konkreten Falles herbeizuführen. Bei Rekursen gegen
Disziplinarmaßnahmen kann die verhängte Disziplinarmaßnahme im Einvernehmen zwischen den
Parteien bestätigt, reduziert oder in eine andere Disziplinarmaßnahme bzw. alternative Maßnahme
umgewandelt werden.
die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens drei Mitglieder der Schlichtungskommission
anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Anwesenden, die sich nicht der
Stimme enthalten dürfen, gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des
Vorsitzenden.
Nach der Abstimmung stellt die/der Vorsitzende das Ergebnis fest und gibt es bekannt.
Die Entscheidung sowie die Begründung werden unverzüglich schriftlich formuliert und von den
Mitgliedern der Schlichtungskommission unterschrieben. Die Schule sorgt für die Mitteilung der
Entscheidung an die Betroffenen.
Die Sitzungen der Schlichtungskommission sind nicht öffentlich.
Art. 7
Protokollierung
Der Protokollführer/Die Protokollführerin fasst die Sitzungsprotokolle ab. In den Protokollen werden
Ort und Zeitpunkt der Sitzung, die Namen der anwesenden und abwesenden Mitglieder, die
Tagesordnungspunkte der Sitzung, die Abstimmungsergebnisse und deren Begründung angeführt.
Die Sitzungsprotokolle werden von der/dem Vorsitzenden und vom Protokollführer unterzeichnet.
Sie bedürfen keiner weiteren Genehmigung.
Jedes Mitglied kann formelle Berichtigungen oder Präzisierungen der Erklärungen, die es im Laufe
der Sitzungen abgegeben hat, verlangen, welche von der Sekretärin, nach vorheriger Genehmigung
durch die/den Vorsitzenden angebracht werden.
Das Protokoll wird den Mitgliedern innerhalb von vierzehn Tagen nach der Sitzung übermittelt und
in die entsprechende Sammlung aufgenommen.
Art. 8
Öffentlichkeit der Akten
Protokolle werden nicht veröffentlich und können nur von direkt betroffenen Personen eingesehen
werden. Die Aushändigung einer Kopie erfolgt nur nach einem schriftlichen Antrag.
Die Entscheidungen der Schlichtungskommission werden den direkt betroffenen schriftlich mitgeteilt.
Art. 9
Spesenvergütung an die Schlichtungskommissionsmitglieder
Die Teilnahme an den Sitzungen wird nicht vergütet. Den Mitgliedern, die nicht am Sitzungsort
wohnen bzw. Dienst leisten, werden die Fahrtspesen im Ausmaß und zu den Bedingungen
rückvergütet, wie sie für die Landesbediensteten gelten.
Art. 10
Sitzungsort
Die Sitzungen der Schlichtungskommission finden im Professorenzimmer der Mittelschule „Vigil Raber“
statt.