Page 93 - Dreijahresplan
P. 93
93
Art. 2
Zusammensetzung
Die Schlichtungskommission setzt sich zusammen aus der Schuldirektorin, aus zwei Elternvertretern
und zwei Lehrervertretern, wobei für jede Kategorie die Vertretung der Grund- und Mittelschule
gewährleistet ist. Den Vorsitz führt ein Elternvertreter.
Art. 3
Vorsitz
Die/der Vorsitzende vertritt die Schlichtungskommission nach außen. Sie/Er ernennt unter den
Mitgliedern der Schlichtungskommission die Person, die sie/ihn im Falle von Abwesenheit,
Verhinderung oder Befangenheit ersetzt. Sollte auch das Ersatz-mitglied abwesend oder befangen
sein, führt das älteste Mitglied den Vorsitz.
Art. 4
Einberufung und Aufgaben der Schlichtungskommission
Die Schlichtungskommission wird auf Antrag der klagenden Partei von der/dem Vorsitzenden
einberufen, um obligatorische Gutachten abzugeben:
über Beschlüsse der Klassenräte den Ausschluss eines Schülers/einer Schülerin oder andere
Maßnahmen betreffend;
über die Einwände der Schüler/der Schülerinnen oder jedes Betroffenen/jeder Betroffenen gegen
Verletzungen der Schüler/Innencharta und der internen Schulordnung;
mit Anfragen bezüglich Auslegung und Verletzungen der Charta.
Die Schlichtungskommission muss innerhalb von einer Woche nach Eingang der Klage
zusammentreten.
Für die Durchführung der Sekretariatsarbeiten der Schlichtungskommission sorgt die Schule.
Art. 5
Tagesordnung
Die/Der Vorsitzende erstellt in Zusammenarbeit mit der Schuldirektorin die Tagesordnung aufgrund
des eingereichten Rekurses bzw. der eingebrachten Anfrage.
Die Arbeitsunterlagen, die zum Verständnis und zur Bewertung des jeweiligen Sachverhaltes
notwendig sind, werden von der Schule in der Regel mit der Tagesordnung an die Mitglieder der
Schlichtungskommission verschickt. In Ausnahmefällen können die Unterlagen kurzfristig vor
Sitzungsbeginn verteilt werden.
Die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kann zu Beginn der Sitzung auf Vorschlag der/des
Vorsitzenden geändert werden.
Art. 6
Verlauf der Sitzung
Die/Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor, beruft diese ein und stellt die Beschlussfähigkeit
fest.
Die Schlichtungskommission überprüft den Rekurs auf seine Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit hin
und weist ihn gegebenenfalls in den vom Art. 9 Abs. 11 des Transparenzgesetzes (LG vom
22.10.1993 Nr.17) zurück.
Bei sämtlichen Rekursen hört die Schlichtungskommission die Parteien an.
Die Schlichtungskommission entscheidet von Fall zu Fall, ob auch weitere Personen angehört
werden.