Page 91 - Dreijahresplan
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Geschäftsordnungen
Geschäftsordnung des Schulrates
1. Anwendungsbereich
Die vorliegende Geschäftsordnung regelt in Durchführung des Landesgesetzes Nr. 20 vom 8.
Oktober, Art. 7, die Ausführung der Tätigkeiten des Schulrates am Schulsprengel Sterzing III
2. Organe:
Die Organe des Schulrates sind
Der/die Präsident/in des Schulrates
Der Schulrat
3. Wahlen
Die Wahlen sind mit Schulratsbeschluss Nr. 17 vom 2. 10. 1996 geregelt (direktes Wahlsystem)
Wahl des Vorsitzenden.
Innerhalb von vierzig Tagen nach der Verkündung der Gewählten beruft der Direktor den Schulrat
zur konstituierenden Sitzung ein. Der/die Vorsitzende des Schulrates wird aus den Elternvertretern
gewählt.
Die Wahl findet mit geheimer Stimmabgabe statt. Es gilt der/die Elternvertreter/in als gewählt,
der/die im ersten Wahlgang mindestens sieben Stimmen erhält. Im zweiten Wahlgang genügt die
relative Mehrheit der Wählenden. Bei Stimmengleichheit gilt der/die Ältere als gewählt. Der/die
zweitgewählte Elternvertreter/in fungiert als Stellvertreter/in in Abwesenheit des/der Vorsitzenden.
4. Vorsitz
Der/die Schulratspräsident/in führt den Vorsitz bei den Schulratssitzungen.
Er/sie überwacht den Tätigkeitsablauf und stellt Ordnung und Rechtsmäßigkeit sicher.
Er/sie beruft die Schulratssitzungen ein.
Er/sie erstellt gemeinsam mit der Schulleitung die Tagesordnung.
Der/die Stellvertreter/in ersetzt den/die Vorsitzenden/e im Falle der Abwesenheit oder
Verhinderung.
Im Falle von Abwesenheit beider obgenannten übernimmt das älteste Mitglied unter den 6
gewählten Elternvertretern den Vorsitz.
5. Einberufung
Der Schulrat wird von dem/ der Schulratspräsidenten/in einberufen.
Das Einberufungsschreiben mit der Tagesordnung, mit dem Protokoll der vorangegangenen Sitzung
muss samt den notwendigen Unterlagen mindestens 7 Tage vor Sitzungsbeginn den Teilnehmern
zugeschickt werden. In Ausnahmefällen können Unterlagen kurzfristig vor Sitzungsbeginn verteilt
werden.
Termine: Zu Beginn eines jeden Schuljahres werden einheitlicher Sitzungstag und Sitzungsbeginn
vereinbart.
6. Beschlussfähigkeit und Tagesordnung
Die Sitzungen des Schulrates sind nicht öffentlich. Der/die Vorsitzende kann an den Sitzungen
Fachleute oder Bedienstete teilnehmen lassen, um, wenn es unbedingt notwendig ist, Abklärungen
oder Erläuterungen technischer oder rechtlicher Natur in Hinsicht auf den zu behandelnden
Gegenstand abzugeben.
Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Kollegiumsmitglieder notwendig.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder
gefasst. Die Mitglieder, die den Versammlungsraum zum Zeitpunkt der Stimmabgabe wegen
Unvereinbarkeit verlassen, oder erklären, sich der Stimme zu enthalten, werden zur Feststellung
der Beschlussfähigkeit mit einbezogen, nicht aber zur Zahl der Abstimmenden gezählt.